Gemeinde Miehlen
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25.02.2021

Schonzeit bei Gehölz- und Strauchschnitt

Beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Und so empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn Kreises aus Gründen des Naturschutzes und wegen der restriktiven gesetzlichen Vorgaben generell auf Gehölz-rückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Ausnahmen sind gärtnerisch genutzte Grundflächen (Gärtnereien, Vorgärten und Parkanlagen) bzw. Innen- und Siedlungsbereiche. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchgeführt werden.

Auch gilt das Verbot explizit nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Äste, Zweige, Sträucher und Hecken haben demnach zur Folge, dass der vorhandene Verkehrsraum nicht in sicherer Weise genutzt werden kann. Ich mache in dem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Verkehrsraum über den Gehwegen auch in der Schonzeit stets freizuhalten ist.



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